Autotechnik Albicker
Stand: August 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen Autotechnik Albicker – nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt – und seinen Kunden – nachfolgend „Auftraggeber“ genannt –, insbesondere für Reparatur-, Wartungs-, Diagnose-, Prüf-, Nachrüstungs- und sonstige Werkstattleistungen an Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Wohnwagen und Anhängern sowie für den Verkauf von Fahrzeugen, Ersatzteilen und Zubehör.
1. Geltungsbereich
- Diese AGB gelten für alle vom Auftragnehmer ausgeführten Arbeiten und erbrachten Leistungen, insbesondere: Wartungs- und Inspektionsarbeiten, Reparaturen und Instandsetzungen, Diagnose- und Fehlersucharbeiten, Reifen- und Räderservice, Klimaservice, Karosserie- und Unfallinstandsetzungen, Haupt- und Abgasuntersuchungen (soweit durch Prüforganisationen), Arbeiten an Wohnmobilen und Wohnwagen, Nachrüstungen und Zubehörmontagen sowie Verkauf von Fahrzeugen, Ersatzteilen und Zubehör.
- Abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.
- Individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.
2. Auftragserteilung
- Der Auftraggeber erteilt den Auftrag schriftlich, elektronisch, mündlich oder durch sonstige eindeutige Beauftragung.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Durchführung des Auftrags notwendige Probe-, Prüf- und Überführungsfahrten mit dem Fahrzeug durchzuführen.
- Werden zusätzliche Arbeiten erforderlich oder zweckmäßig, die nicht umfasst sind, wird der Auftraggeber vor Durchführung informiert.
- Ist der Auftraggeber trotz angemessener Versuche nicht erreichbar und sind zusätzliche Arbeiten zur Vermeidung unmittelbar drohender Folgeschäden erforderlich, dürfen diese im notwendigen Umfang durchgeführt werden, soweit dies dem mutmaßlichen Interesse des Auftraggebers entspricht.
- Der Auftraggeber hat bekannte Mängel, Vorschäden, Besonderheiten, Umbauten oder Veränderungen am Fahrzeug anzuzeigen.
3. Kostenvoranschläge und Preisangaben
- Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
- Ergibt sich während der Arbeiten, dass die voraussichtlichen Kosten wesentlich überschritten werden, wird der Auftraggeber informiert.
- Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags, insbesondere wenn hierfür Diagnose-, Demontage- oder Prüfmaßnahmen erforderlich sind, kann eine angemessene Vergütung berechnet werden.
- Sämtliche gegenüber Verbrauchern genannten Endpreise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht anders angegeben.
4. Diagnose und Fehlersuche
- Diagnose- und Fehlersucharbeiten sind eigenständige, vergütungspflichtige Werkstattleistungen.
- Ein bestimmter Zeitaufwand oder eine erfolgreiche Reparatur kann bei der Fehlersuche nicht garantiert werden.
- Auch wenn ein Fehler innerhalb der vereinbarten Diagnosezeit nicht abschließend festgestellt werden kann, sind die bis dahin erbrachten Diagnoseleistungen zu vergüten.
- Eine Diagnose stellt nicht automatisch einen Reparaturauftrag dar. Weiterführende Reparaturen erfolgen nach Beauftragung.
5. Ersatzteile und vom Kunden mitgebrachte Teile
- Ersatzteile und Zubehör werden grundsätzlich durch den Auftragnehmer beschafft.
- Vom Auftraggeber selbst mitgebrachte oder anderweitig beschaffte Ersatzteile, Betriebsstoffe oder Zubehörteile werden grundsätzlich nicht verbaut.
- Ausnahmen bedürfen einer ausdrücklichen vorherigen Vereinbarung.
- Bei ausnahmsweise vereinbartem Einbau kundenseitig bereitgestellter Teile übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung für deren Beschaffenheit, Passgenauigkeit oder Haltbarkeit. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers hinsichtlich der vom Auftragnehmer ausgeführten Montagearbeiten bleiben unberührt.
6. Fertigstellung und Termine
- Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
- Verzögerungen aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände, insbesondere verzögerter Ersatzteillieferungen, zusätzlich festgestellter Schäden, höherer Gewalt oder Ausfällen von Lieferanten, können zu einer Verlängerung der Fertigstellungszeit führen.
- Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über erhebliche Verzögerungen, sobald diese bekannt werden.
- Aus einer unverbindlichen Terminangabe entsteht kein Anspruch auf Schadensersatz oder ein kostenloses Ersatzfahrzeug.
7. Fahrzeugabholung und Zahlung
- Rechnungen sind grundsätzlich bei Abholung des Fahrzeugs vollständig zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
- Die Zahlung kann mit den vom Betrieb angebotenen Zahlungsmitteln erfolgen.
- Eine Herausgabe des Fahrzeugs kann von der vollständigen Bezahlung der fälligen Rechnung abhängig gemacht werden, soweit gesetzlich zulässig.
8. Nicht abgeholte Fahrzeuge und Standkosten
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, sein Fahrzeug nach Mitteilung der Fertigstellung innerhalb einer angemessenen Frist abzuholen.
- Wird das Fahrzeug trotz Aufforderung nicht abgeholt, kann der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung angemessene Standkosten berechnen.
- Die Geltendmachung weiterer tatsächlich entstandener Kosten bleibt vorbehalten.
9. Probefahrten
- Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer und dessen Mitarbeitern die Durchführung von Probe-, Diagnose-, Prüf- und Überführungsfahrten, soweit diese zur Auftragserfüllung erforderlich oder zweckmäßig sind.
- Hierzu zählen insbesondere Fahrten zur Fehlerdiagnose, Kontrolle einer durchgeführten Reparatur, Regenerationsfahrten, Fahrten zu Prüforganisationen oder anderen für die Auftragsdurchführung notwendigen Stellen.
- Der hierfür erforderliche Kraftstoff- bzw. Energieverbrauch ist vom Auftraggeber zu tragen.
10. Persönliche Gegenstände im Fahrzeug
- Wertgegenstände, Bargeld und sonstige persönliche Gegenstände sind vor Übergabe des Fahrzeugs durch den Auftraggeber zu entfernen.
- Der Auftragnehmer haftet für Verlust oder Beschädigung solcher Gegenstände nur nach den gesetzlichen Vorschriften.
11. Arbeiten im Werkstattbereich
- Aus Sicherheits- und Versicherungsgründen ist Kunden der Zutritt zum Werkstatt- und Arbeitsbereich grundsätzlich nur nach ausdrücklicher Erlaubnis und in Begleitung eines Mitarbeiters gestattet.
- Den Anweisungen der Mitarbeiter ist aus Sicherheitsgründen Folge zu leisten.
12. Gewährleistung und Mängelansprüche
- Für Werkstattarbeiten und gelieferte Teile gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
- Ein Mangel ist dem Auftragnehmer nach Feststellung möglichst zeitnah mitzuteilen.
- Dem Auftragnehmer ist grundsätzlich Gelegenheit zur Prüfung des beanstandeten Mangels und – soweit gesetzlich vorgesehen – zur Nacherfüllung zu geben.
- Beauftragt der Auftraggeber ohne vorherige angemessene Möglichkeit zur Prüfung oder Nacherfüllung eine andere Werkstatt, können hierdurch Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer beeinträchtigt werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Keine Mängelansprüche bestehen für Schäden, die insbesondere durch unsachgemäße Nutzung, gewöhnlichen Verschleiß, nachträgliche Veränderungen durch Dritte oder Nichtbeachtung von Wartungs- oder Herstellervorgaben verursacht wurden, soweit der Auftragnehmer diese Umstände nicht zu vertreten hat.
13. Haftung
- Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung im gesetzlich zulässigen Umfang auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Gesetzlich zwingende Haftungsansprüche bleiben unberührt.
14. Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchung und sonstige Prüfungen
- Soweit gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen durch externe Prüforganisationen durchgeführt werden, handelt die jeweilige Prüforganisation eigenverantwortlich.
- Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie dafür übernommen, dass ein Fahrzeug eine Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchung oder sonstige externe Prüfung besteht.
- Festgestellte Mängel und notwendige Reparaturen werden nur nach entsprechender Beauftragung durchgeführt, soweit keine anderweitige Vereinbarung besteht.
15. Unfallinstandsetzung und Versicherungsfälle
- Bei Reparaturen im Rahmen eines Versicherungsfalls bleibt der Auftraggeber grundsätzlich Vertragspartner und Zahlungspflichtiger, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
- Eine Abtretung von Ansprüchen gegenüber einer Versicherung entbindet den Auftraggeber nicht automatisch von seiner Zahlungspflicht.
- Kürzungen durch Versicherungen oder sonstige regulierungspflichtige Stellen berühren den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber grundsätzlich nicht, soweit der Auftraggeber die Reparatur beauftragt hat und keine abweichende Vereinbarung besteht.
16. Wohnmobile, Wohnwagen und Sonderfahrzeuge
- Bei Arbeiten an Wohnmobilen, Wohnwagen und Sonderfahrzeugen können aufgrund individueller Aufbauten, nachträglicher Veränderungen oder fehlender technischer Dokumentationen zusätzliche Arbeiten erforderlich werden.
- Verdeckte Leitungen, Kabel, Rohre oder Bauteile, deren Verlauf für den Auftragnehmer nicht erkennbar oder dokumentiert ist, können einen erhöhten Arbeitsaufwand verursachen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, bekannte Umbauten und Leitungsverläufe vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen.
- Bei Nachrüstungen kann nicht garantiert werden, dass Bauteile ohne Anpassungsarbeiten montiert werden können, sofern dies vor Beginn der Arbeiten nicht eindeutig feststellbar war.
17. Fahrzeughandel
- Für den Verkauf von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen gelten ergänzend die im jeweiligen Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen.
- Angaben zu Laufleistung, Ausstattung, Vorbesitzern, Unfallfreiheit und sonstigen Fahrzeugeigenschaften richten sich nach den Angaben im Kaufvertrag.
- Bei Verbraucherverträgen bleiben sämtliche zwingenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte unberührt.
- Bei Verkäufen an Unternehmer können im Kaufvertrag abweichende Regelungen vereinbart werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
18. Datenschutz
- Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet, soweit dies zur Vertragsabwicklung, Rechnungsstellung, Dokumentation oder Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
- Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
19. Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dieses freiwillig gegenüber Verbrauchern zulässig ist.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart werden.
- Zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.