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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Autotechnik Albicker

Stand: August 2026

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen Autotechnik Albicker – nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt – und seinen Kunden – nachfolgend „Auftraggeber“ genannt –, insbesondere für Reparatur-, Wartungs-, Diagnose-, Prüf-, Nachrüstungs- und sonstige Werkstattleistungen an Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Wohnwagen und Anhängern sowie für den Verkauf von Fahrzeugen, Ersatzteilen und Zubehör.


1. Geltungsbereich

  1. Diese AGB gelten für alle vom Auftragnehmer ausgeführten Arbeiten und erbrachten Leistungen, insbesondere:
    • Wartungs- und Inspektionsarbeiten,
    • Reparaturen und Instandsetzungen,
    • Diagnose- und Fehlersucharbeiten,
    • Reifen- und Räderservice,
    • Klimaservice,
    • Karosserie- und Unfallinstandsetzungen,
    • Haupt- und Abgasuntersuchungen, soweit diese durch eine Prüforganisation durchgeführt werden,
    • Arbeiten an Wohnmobilen und Wohnwagen,
    • Nachrüstungen und Zubehörmontagen,
    • Fahrzeughandel sowie Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör.
  2. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.
  3. Individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.

2. Auftragserteilung

  1. Der Auftraggeber erteilt den Auftrag schriftlich, elektronisch, mündlich oder durch sonstige eindeutige Beauftragung.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Durchführung des Auftrags notwendige Probe-, Prüf- und Überführungsfahrten mit dem Fahrzeug durchzuführen.
  3. Stellt sich während der Arbeiten heraus, dass zusätzliche Arbeiten erforderlich oder zweckmäßig sind, die vom ursprünglichen Auftrag nicht umfasst sind, wird der Auftraggeber grundsätzlich vor Durchführung dieser Arbeiten informiert.
  4. Ist der Auftraggeber trotz angemessener Versuche nicht erreichbar und sind zusätzliche Arbeiten zur Vermeidung unmittelbar drohender Folgeschäden erforderlich, dürfen diese im notwendigen Umfang durchgeführt werden, soweit dies dem mutmaßlichen Interesse des Auftraggebers entspricht.
  5. Der Auftraggeber hat bei Auftragserteilung auf ihm bekannte Mängel, Vorschäden, Besonderheiten, Umbauten oder Veränderungen am Fahrzeug hinzuweisen.

3. Kostenvoranschläge und Preisangaben

  1. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Ergibt sich während der Arbeiten, dass die voraussichtlichen Kosten wesentlich überschritten werden, wird der Auftraggeber hierüber informiert.
  3. Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags, insbesondere wenn hierfür Diagnose-, Demontage- oder Prüfmaßnahmen erforderlich sind, kann eine angemessene Vergütung berechnet werden.
  4. Sämtliche gegenüber Verbrauchern genannten Endpreise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben.

4. Diagnose und Fehlersuche

  1. Diagnose- und Fehlersucharbeiten sind eigenständige, vergütungspflichtige Werkstattleistungen.
  2. Ein bestimmter Zeitaufwand oder eine erfolgreiche Reparatur kann bei der Fehlersuche nicht garantiert werden.
  3. Auch wenn ein Fehler innerhalb der vereinbarten Diagnosezeit nicht abschließend festgestellt werden kann, sind die bis dahin ordnungsgemäß erbrachten Diagnoseleistungen zu vergüten.
  4. Eine Diagnose stellt nicht automatisch einen Reparaturauftrag dar. Weiterführende Reparaturen erfolgen nach entsprechender Beauftragung.

5. Ersatzteile und vom Kunden mitgebrachte Teile

  1. Ersatzteile und Zubehör werden grundsätzlich durch den Auftragnehmer beschafft.
  2. Vom Auftraggeber selbst mitgebrachte oder anderweitig beschaffte Ersatzteile, Betriebsstoffe oder Zubehörteile werden grundsätzlich nicht verbaut.
  3. Ausnahmen bedürfen einer ausdrücklichen vorherigen Vereinbarung.
  4. Bei ausnahmsweise vereinbartem Einbau kundenseitig bereitgestellter Teile übernimmt der Auftragnehmer k